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Erschließungsbeitrag

Kurzbeschreibung

Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen werden Erschließungsbeiträge von den Grundstückseigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten erhoben (Rechtsgrundlage: 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der städtischen Erschließungsbeitragssatzung).

Beschreibung

Erschließungsanlagen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen sowie Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen.

Der beitragsfähige Aufwand wird auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Grundstückseigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten tragen 90 % des Beitragsaufwandes; 10 % trägt die Stadt Bad Honnef. 

Die Eigenschaften und Ausstattungen der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und Verteilung der Kosten und die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage regelt die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bad Honnef. Maßstab für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sind die Flächen der Anliegergrundstücke in Verbindung mit deren baulicher Ausnutzbarkeit bzw. Bebauung. Die Grundstücksfläche wird mit einem Nutzungsfaktor nach Art und Maß der Nutzung (z.B. Geschossigkeit) vervielfacht.

Nach Ausbaubeginn können Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag erhoben werden. Die Vorausleistung wird später mit dem endgültigen Beitrag verrechnet. Die endgültige Beitragspflicht entsteht erst mit der "endgültigen Herstellung" der Erschließungsanlagen und deren Widmung für den öffentlichen Verkehr.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

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    • Position: Sachbearbeitung

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