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Erklärung zur Vaterschafts-/Mutterschaftsanerkennung

Kurzbeschreibung

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft wird in öffentlicher Form beurkundet. Zuständig sind jedes Standesamt, Jugendämter und Notarinnen und Notare. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. 

Mutterschaftsanerkennung

Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt: Mutter des Kindes, ist die Frau die es geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter bestimmt werden muss. (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Die Anerkennung der Mutterschaft wird in öffentlicher Form beurkundet. Zuständig ist jedes Standesamt, alle Jugendämter und NotarInnen. 

Für die Anerkennung benötigen Sie einen Termin vor Ort!

Beschreibung

Vaterschaftsanerkennung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notarinnen oder Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung einer gesetzlich vertretenden Person erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notarinnen oder Notare beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Mutterschaftsanerkennung

Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notarinnen oder Notaren beurkundet werden. Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.

Haben ein oder beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft erforderlich sein, z.B. bei italienischen Staatsangehörigen.

Für die Anerkennung benötigen Sie einen Termin vor Ort!

Für die Vaterschaftsanerkennung, Mutterschaftsanerkennungen ohne Sorgeerklärung wenden Sie sich bitte an das Standesamt:

Sie erreichen das Standesamt per Mail: standesamt@bad-honnef.de

Für die Vaterschaftsanerkennungen in Verbindung mit Sorgeerklärung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt:

Sie erreichen das Jugendamt per Mail: jugendamt@bad-honnef.de

Fristen

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Ausweispapiere der Eltern,
  • evtl. Geburtsurkunde des Kindes,
  • falls die Mutter des Kindes geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk als Nachweis über die aktuelle Namensführung,
  • ausländische Eltern: Urkunden mit deutscher Übersetzung und evtl. Hinzuziehung eines vereidigtem Übersetzers oder Dolmetschers,
  • sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Standesamt Bad Honnef, Jugendamt Bad Honnef

Die Bearbeitungszeit hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab und kann nur vom Standesamt/Jugendamt eingeschätzt werden.

Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.

Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notarinnen oder Nataren abgegeben werden. Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.

Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung der gesetzlichen VertreterIn.

Für Geschäftsunfähige kann die gesetzlich vertretende Person mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist die gesetzlich vertretende Person eine Betreuerin oder ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur die gesetzlich vertretende Person der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notarinnen oder Notaren abgegeben werden. Der anerkennende Mann erklärt, Vater des Kindes zu sein. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern. Insbesondere werden geprüft: die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes; die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten; etwaige frühere Statusfeststellungen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf. Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet 

Mutterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Standesamt, bei allen Jugendämter und Notarinnen oder Notaren abgegeben werden. Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern. Insbesondere werden geprüft: die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes; die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten; etwaige frühere Statusfeststellungen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf. Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet.

Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei. Ggf. können Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie für einen Dolmetscher anfallen

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei. Ggf. können  21 € für die Versicherung an Eides Statt einer dolmetschenden Person anfallen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen