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Geburtsurkunde

Kurzbeschreibung

Das Standesamt der Stadt Bad Honnef kann auf Antrag eine Geburtsurkunde nach §59 Personenstandsgesetz ausstellen. Diese kann zur Glaubhaftmachung der Geburt von berechtigten Personen zum Beispiel zur Beantragung von Kindergeld, Elterngeld, zur Eröffnung eines Kontos oder bei Erbfällen verwendet werden da sie die gleiche Beweiskraft wie der Eintrag im Geburtsregister hat. Antragsberechtigt sind die betreffende Person deren Vorfahren und Nachkommen sowie der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Anderen Personen kann eine Geburtsurkunde nur ausgestellt werden, wenn diese ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachweisen, zum Beispiel wenn es sich um Geschwister handelt.

In der Regel stellt das Standesamt Geburtsurkunden aus, in dessen Zuständigkeitsbereich die Geburt angezeigt wurde. Da die gesetzlich geforderten technischen Voraussetzungen einer gesicherten Datenübermittlung derzeit noch nicht vorliegen, können Urkunden anderer Standesämter derzeit noch nicht angefordert werden.

Da die benötigten Unterlagen von Ihrem individuellen Hintergrund abhängen, kann nur das Standesamt verbindliche Aussagen hierzu treffen. In der Regel werden benötigt:

  • Eigenen Personalausweis, Reisepass oder eID des Personalausweises
  • Geburtsbescheinigung
  • Nachweis der Antragsberechtigung (Eheurkunde, Geburtsurkunde, etc.)
  • ggf. Nachweis des rechtlichen oder berechtigten Interesses
  • ggf. Vollmacht zur Abholung (Wenn abholende Person nicht antragstellende Person ist)

Standesamt Bad Honnef

Da die Bearbeitungszeit von den Rahmenbedingungen des Einzelfalls abhängt, kann nur das Standesamt Auskünfte über die voraussichtliche Dauer erteilen.

In der Regel werden Geburtsurkunden innerhalb einer Woche ausgestellt.

  1. Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde wird online gestellt oder geht telefonisch ein bzw. per E-Mail an standesamt-urkunden@bad-honnef.de
  2. Prüfung der Voraussetzungen
  3. Zahlung per Vorkasse
  4. Ausfertigen der Urkunde und Übersendung/Aushändigung

Die Gebühren richten sich nach der Tarifstelle 2.2.2.4.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW und betragen:

für die erste Urkunde:                   10,00€

für jede weitere Ausfertigung:        5,00€

Gebührenfrei bei zweckgebundener Ausstellung (zum Beispiel zur Beantragung staatlicher Sozialleistungen, Sozialversicherung)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

    • Profil: Link

    • Position: Sachbearbeitung