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Meldebestätigung und -registerauskunft

Kurzbeschreibung

Das Bürgerbüro führt als Meldebehörde das Melderegister, in dem nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes Daten zu den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Bad Honnef gespeichert werden. Eine Meldebestätigung dient dazu, Meldedaten einer Person amtlich zu belegen. Nach dem Bundesmeldegesetz besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit Auskünfte über Personen zu beantragen und im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu erhalten. Auf diese Weise erfüllt das Melderegister auch eine Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit.

Melderegisterauskünfte sind vor allem in Form der einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft sowie als Gruppenauskunft (§§ 44, 45, 46 Bundesmeldegesetz) oder in besonderen Fällen (§50 Bundesmeldegesetz) möglich. Das Gesetz erlaubt eine Melderegisterauskunft für private und gewerbliche Zwecke, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft gewünscht wird, aufgrund der in der Anfrage gemachten Angaben eindeutig geklärt werden kann.

Die einfache Melderegisterauskunft umfasst Informationen zum Namen und der Anschrift einer Person sowie zu einem Doktorgrad oder deren Ableben.

Eine erweiterte Melderegisterauskunft ist demgegenüber umfangreicher und nur zulässig, wenn die anfragende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Eine Gruppenauskunft ist nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere muss diese einem im öffentlichen Interesse liegen.

Eine Melderegisterauskunft ist auch in besonderen Fällen möglich, etwa für Parteien und Wählergruppen, im Falle von Alters- oder Ehejubiläen oder für Adressbuchverlage. Auch die sogenannte Hausauskunft fällt hierunter, die es dem Eigentümer einer Immobilie ermöglicht, Kenntnis über die darin gemeldeten Personen zu erlangen.

Wenn Sie die Onlinefunktion Ihres Personalausweises nutzen, können Sie eine Meldebescheinigung hier beequem und rund um die Uhr online beantragen.

  • Identitätsnachweis der anfragenden Person
  • Hinweise zur zweifelsfreien Identifizierung der angefragten Person (Familienname, früherer Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht oder Anschrift)
  • Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden
  • Erweiterte Melderegisterauskunft: zusätzlich Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses
  • Gruppenauskunft: zusätzlich Nachweis des öffentlichen Interesses
  • Melderegisterauskunft in besonderen Fällen: lassen Sie sich bitte im Bürgerbüro über die zusätzlichen erforderlichen Unterlagen beraten, da diese nach Fallgestaltung unterschiedlich sind.

Bürgerbüro Bad Honnef

Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab und kann nur vom Bürgerbüro eingeschätzt werden.

In der Regel dauert eine einfache Melderegisterauskunft eine Woche, jede weitere Form zwei bis vier Wochen.

Eine Meldebestätigung kann in einem Termin im Bürgerbüro der Stadt Bad Honnef bearbeitet werden.

Melderegisterauskunft

  • Antrag auf Melderegisterauskunft mit entsprechenden Nachweisen.
  • Prüfung der Voraussetzungen durch das Bürgerbüro der Stadt Bad Honnef.
  • Erteilung der Melderegisterauskunft, einer neutralen Antwort oder Ablehnung der Auskunft.

Meldebestätigung

Antrag auf eine Melderegisterauskunft

Antrag auf erweiterte Melderegisterauskunft

Allgemeine Vollmacht

Die Kosten richten sich nach Tarifstelle 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Einfache Melderegisterauskunft

 

je Betroffenen 11,00€

 

Einfache Melderegisterauskunft gem. § 49 Absatz 2 BMG

 

je Betroffenen: 6,00€

 

Einfache Melderegisterauskunft auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage gemäß § 49 Absatz 1 bis 2 BMG

 

je Betroffenen im gleichen Fachverfahren: 5,00€

 

Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 BMG

 

je Betroffenen 15,00€

 

Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht

 

je Betroffenen: 15,00€ bis 50,00€

 

Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind

 

je Betroffenen 40,00€ bis 100,00€

 

Melderegisterauskunft gem. § 46 BMG (Gruppenauskunft)

 

 

bei manueller Auskunftserteilung

 

für jeden ausgewählten Einwohner 10,00€

 

bei automatisierter Auskunftserteilung

 

200,00€ bis 3.000,00€

 

Datenbestätigung gemäß § 49a Absatz 1 BMG

Meldebestätigung

 

je Betroffenen 6,00€

 

Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 1 BMG

 

200,00€ bis 2.000,00€

 

Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 2 BMG (ohne Postentgelte)

 

je Jubiläumsfall 10,00€

 

Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 3 BMG

 

100,00€ bis 3.000,00€

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

    • Profil: Link

    • Position: Sachbearbeitung