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Gewährung von Hilfe zur Erziehung

Kurzbeschreibung

Erzieherische Hilfen werden in vielfältigen Problemlagen geleistet. In Belastungs- und Krisensituationen, in denen die Eltern allein die Erziehung ihrer Kinder nicht mehr bewältigen können, werden unterschiedliche Hilfen und Unterstützungsangebote vereinbart. Für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien sind sie oftmals von einschneidender und weitreichender Bedeutung für ihren Lebensalltag und ihre Biografie.

Erzieherische Hilfen werden beim Jugendamt beantragt.

Beschreibung

Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige

Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)

Die Jugendhilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Erzieherische Hilfen werden in vielfältigen Problemlagen geleistet. In Belastungs- und Krisensituationen, in denen die Eltern allein die Erziehung ihrer Kinder nicht mehr bewältigen können, werden unterschiedliche Hilfen und Unterstützungsangebote vereinbart. Für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien sind sie oftmals von einschneidender und weitreichender Bedeutung für ihren Lebensalltag und ihre Biografie.

Personensorgeberechtigte haben gemäß § 27 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist.
Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen.

Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 - 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.

 

Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

Die Ausgestaltung der Hilfe orientiert sich an den Hilfen zur Erziehung, wobei an die Stelle des/der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des/der Jugendlichen der/die junge Volljährige tritt.

Soll eine Hilfe wie hier beschrieben nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt.

Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe werden im Hilfeplan, der die Beendigung der Hilfe feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft. Hierzu nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem/der jungen Volljährigen auf.

 

Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen

Ambulante Hilfen

Als ambulante Hilfen werden Maßnahmen bezeichnet, die jungen Menschen und ihren Familien Hilfen in ihrem jeweiligen Lebensumfeld bieten. Zu den ambulanten Hilfen zählen auch betreute Wohnformen vorwiegend älterer Jugendlicher oder junger Erwachsener, bei denen diese nicht über Tag und Nacht betreut werden. Diese Maßnahmen dienen der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben.

Zu den ambulanten (familienunterstützenden) Hilfen zählen:

  • Ambulante flexible Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII),
  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
  • Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII),
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
  • Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII).

Teilstationäre Hilfen

Zu den teilstationären (familienergänzenden) Hilfen gehört die Tagesgruppe.

  • Die Kinder/Jugendlichen, die diese Hilfe in Anspruch nehmen, verbringen die Nacht daheim.

Stationäre Hilfen

Stationäre Hilfen sind erzieherische Hilfen, die die Unterbringung junger Menschen außerhalb der eigenen Familie erfordern, die in der Regel nicht unmittelbar auf die Vorbereitung einer eigenständigen Lebenssituation zielen und bei denen eine Betreuung über Tag und Nacht erfolgt.

Zu den stationären (familienersetzenden) Hilfen zählen:

  • Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII (Heimeinrichtung, Kinderhaus, Internat, 5-Tage-Gruppe, Betreutes Wohnen in einer Einrichtung etc.),
  • Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII (Erziehung in einer Pflegestelle),
  • Betreutes Wohnen (§ 34 SGB VIII; wenn keine Betreuung über Tag und Nacht erfolgt; auch dann, wenn die Hilfe durch eine Heimeinrichtung zur Verselbstständigung erbracht wird).
  • Es gibt auch stationäre Hilfen gem. § 35 SGB VIII, z.B. Auslandsmaßnahmen oder individualpädagogische Maßnahme (z. B. Reiseprojekte); oder auch die Betreuung und Begleitung in der eigenen Wohnung mit hohem Stundenaufwand.

Die Hilfeformen im Einzelnen

Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

Der folgende Link führt sie zur Website der gemeinsamen Familien- und Erziehungsberatungsstelle der Städte Bad Honnef und Königswinter:

https://www.koenigswinter.de/de/familienberatungsstelle/familien-und-erziehungsberatungsstelle-20000721.html

Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung
älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern.

Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des/der Jugendlichen und seinen/ihren persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche gibt es entsprechend geeignete Formen der Familienpflege.

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des/der Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder

die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder

eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

Die Ausgestaltung der Hilfe orientiert sich an den Hilfen zur Erziehung, wobei an die Stelle des/der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des/der Jugendlichen der/die junge Volljährige tritt.

Soll eine Hilfe wie hier beschrieben nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt.

Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe werden im Hilfeplan, der die Beendigung der Hilfe feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft. Hierzu nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem/der jungen Volljährigen auf.

Nachbetreuung (§ 41a SGB VIII)

Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe werden im Hilfeplan, der die Beendigung der Hilfe feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft. Hierzu nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem/der jungen Volljährigen auf.

 

Hinweis: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zählt nicht zu den Hilfen zur Erziehung.

Informationen finden Sie unter "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche".

2-51 Jugendamt

Die Bearbeitungsdauer hängt ab von individuellen Erfordernissen sowie dem Vorliegen ggf. erforderlicher Unterlagen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige ist die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe. Die Hilfe muss von den Sorgeberechtigten bzw. vom/von der jungen Volljährigen beim Jugendamt beantragt werden.

Im Rahmen der Antragstellung auf Hilfen zur Erziehung und/ oder Beratung erhalten Sie alle Informationen über mögliche Hilfeleistungen des Jugendamtes.

Die Fachkraft im Jugendamt erkundet mit den Eltern und ihren Kindern/Jugendlichen in persönlichen Gesprächen im Jugendamt und im häuslichen Bereich, ob mit einer Hilfe zur Erziehung die Situation für die Kinder oder Jugendlichen verbessert werden kann. Die Hilfe wird sehr individuell auf die Bedarfe und Probleme in der Familie zugeschnitten. Es gilt herauszufinden, welche Hilfe die richtige ist. Diesen Prozess nennt man pädagogische Diagnostik.

Die Hilfen selbst werden in der Regel nicht vom Jugendamt durchgeführt, sondern von sogenannten freien Trägern der Jugendhilfe (wie kirchlichen oder sozialen Organisationen).

Nach der Einleitung der Hilfen zur Erziehung finden alle 6 Monate Hilfeplangespräche mit dem Jugendamt, den Hilfeempfängern und dem freien Träger der Jugendhilfe statt.

Die Unterhaltspflichtigen werden je nach Leistungsfähigkeit zu den Kosten bei teilstationären und stationären Hilfsmaßnahmen herangezogen.

Gegen den Bescheid kann Widerspruch oder Klage eingelegt werden.

2-51 Jugendamt

Zuständige Einrichtungen