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Hilfe zum Lebensunterhalt

Kurzbeschreibung

Personen, die aufgrund eines Amtsärztlichen Gutachtens des Jobcenters für länger als 6 Monate aber nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, sofern sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögens sowie dem des Ehepartners sicherstellen können.

Beschreibung

Personen, die aufgrund eines Amtsärztlichen Gutachtens des Jobcenters für länger als 6 Monate aber nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, sofern sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögens sowie dem des Ehepartners sicherstellen können.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

    • den jeweils gültigen Regelbedarfssatz
    • die Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern die Kosten angemessen sind
    • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
    • ggfs. Mehrbedarfe

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Soziales und Asyl: asyl@bad-honnef.de 

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten möchten, benötigen Sie die folgenden Nachweise:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung (Amtsärztliches Gutachten)
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
  • Mietvertrag
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungsstatus

Wichtig: Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. Der Umfang der benötigten Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig.

 

Hier finden Sie weitere Informationen:

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Informationen des Zwölften Sozialgesetzbuch XII

Fachdienst Soziales, Integration und Ehrenamt

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

  • vorliegende Hilfebedürftigkeit, d.h. der notwendige Lebensunterhalt kann nicht sichergestellt werden
  • vorliegendes Amtsärztliches Gutachten über eine zeitlich befristete Erwerbsminderung
  • kein gleichzeitiger Bezug von anderen sozialen Leistungen (Bürgergeld, Wohngeld etc.)

Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie für mehr als 6 Monate (aber nicht auf Dauer) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt schriftlich oder mündlich bekanntmachen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der bearbeitenden Stelle auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen und ggfs. einen Termin zu vereinbaren.

Achtung: Sofern Sie über kein Bankkonto verfügen, wird um eine Kontoeröffnung geben (unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto). Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Unter dem nachfolgenden Link können Sie einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellen:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Keine

Zuständige Einrichtungen