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Hilfe zur Pflege

Kurzbeschreibung

Hilfebedürftige Personen, die bereits Pflegeleistungen von der Pflegekasse erhalten, können unter Umständen einen aufstockenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben. Ob ein Anspruch gegeben ist, richtet sich nach dem Pflegebedarf, Einkommen, Vermögen und ggfs. der vorrangigen Unterhaltspflicht von Angehörigen. 

Beschreibung

Wer hat Anspruch?

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Der Maßstab für die Begutachtung ist der Grad der Selbstständigkeit des Menschen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig der Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Dazu werden seine Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Grundsätzlich haben alle Versicherten einen Anspruch auf Pflegeleistungen, tatsächlich kommt dieser Anspruch aber nur dann zum Tragen, wenn eine Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in einem Gutachten festgestellt wurde. Seit Januar 2017 müssen Versicherte, um die Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, mit einem Pflegegrad eingestuft werden. Die Pflegekasse hat das Ziel, alle Pflegebedürftigen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen durch ein umfassendes Leistungsspektrum ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist die Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung, wie die der gesetztlichen Krankenkassen. So hat jeder Versicherte einen Anspruch auf Pflegeleistungen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird durch ein Punktesystem festgelegt. Je mehr Punkte für eine Person festgestellt werden, umso höher ist der Bedarf der Pflege.

Auch der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich an die Feststellung des MDK gebunden. Für Personen, die nicht Mitglied einer Kranken-  und Pflegeversicherung sind, hat der Sozialhilfeträger den notwendige pflegerischen Bedarf zu ermitteln. Hierzu ist das Case Management des Rhein-Sieg-Kreises oder den MDK einzuschalten, um den entsprechenden Pflegegrad festzustellen. Nach Möglichkeit soll dem Wunsch des Betroffenen auf Pflege im eigenen Wohnumfeld Vorrang vor der stationären Pflege eingeräumt werden. 

 

Leistungen

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. 

Das Pflegegeld kann wie folgt ausgezahlt werden:

- an die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen (Versorgung erfolgt in eigener Verantwortung)

- als Sachleistung an einen ambulanten (Pflege-)Dienst

- als Kombinationsleistung (Sachleistung + Pflegegeld)

Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder diese wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.
Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.

 
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Bei vollstationärer Pflege werden nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, da diese auch im häuslichen Umfeld zu tragen sind. Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen insoweit Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, soweit Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen - und gegebenenfalls der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner - nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§16 SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.

 

Informationen zum Pflegegrad

Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Patienten die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

  • Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.
  • Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.
  • Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
  • Pflegeversicherte wenden sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder kein Anspruch besteht, kann Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Dieser veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf .
  • Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht entgegenstehen, ergeht ein Bewilligungsbescheid.

Hier finden Sie weitere Informationen: 

Broschüre "Pflegebedürftig - was nun?"

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Soziales und Asyl: asyl@bad-honnef.de 

Bitte reichen Sie die Unterlagen nicht ohne eine vorab aufgenommene erste Kontaktaufnahme ein. Um eine Kostenübernahme durch das Sozialamt zu erreichen, werden umfangreiche Unterlagen benötigt: 

  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK
  • Bescheid der Pflegekasse
  • Belege über das Einkommen sowie Vermögen
  • ggfs. Kostenvoranschläge oder Abrechnungen von Pflegediensten
  • allgemeine Antragsunterlagen


Die Angaben werden vom Antragsteller oder der Antragstellerin sowie allen im Haushalt lebenden Familienangehörigen benötigt.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Aufzählung nicht vollständig ist und im Einzelfall die Vorlage von weiteren Unterlagen notwendig sein kann.

Die erforderlichen Nachweise entsprechen denen, die für die Entscheidung für die Gewährung von Hilfen nach dem SGB XII (u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt) notwendig sind.

Bei Personen, für die keine Pflegeversicherung besteht, sollte ein ärztlicher Bericht beigefügt sein; die Begutachtung wird von der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde veranlasst.

Fachdienst Soziales, Integration und Ehrenamt

Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten.

Das Sozialamt veranlasst bei nicht Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt oder eine andere geeignete Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen werden Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft.

Keine

Zuständige Einrichtungen