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Zuverlässigkeitsüberprüfung

Kurzbeschreibung

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Zu den Ausnahmen oder Beschränkungen zählen u.a. die Erlaubnispflicht für gewisse gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. dem Betrieb eines Gaststättenbetriebes oder eines Reisegewerbes. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens muss der Antragsteller Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wie folgt vorlegen.

Beschreibung

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Zu den Ausnahmen oder Beschränkungen zählen u.a. die Erlaubnispflicht für gewisse gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. dem Betrieb eines Gaststättenbetriebes oder eines Reisegewerbes. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens muss der Antragsteller Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit wie folgt vorlegen:

Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG)

Wenn Sie in Ihrem Gewerbebetrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenken möchten, benötigen Sie hierzu eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG). Erlaubnisfrei ist der Ausschank alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben und zubereiteter Speisen.

Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der
persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
  • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden),
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskamer,
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes,
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de),
  • Lageplan und Grundrisszeichnung des Gewerbebetriebes/der Betriebsräume,
  • Kopie des Pachtvertrages,
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.

Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

  • aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden)
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person,
  • Auskunft in Steuersachen der zuständigen Stadtverwaltung, an der sich der Firmensitz der juristischen Person befindet.

 

Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO)

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung (ohne vorherige Terminverbeinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet,
  • Bestellungen aufsucht oder ankauft,
  • Leistungen anbietet,
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte. Bei der Beantragung der Erteilung einer Reisegewerbekarte sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der
persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
  • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden),
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
  • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die “Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz”.

Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

  • aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden),
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person.

 

Marktfestsetzung nach § 69 Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie ein Marktveranstaltung (Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt und Jahrmarkt nach §§ 64 - 68 GewO) durchführen wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis, eine sogenannte Marktfestsetzung nach § 69 GewO. Bei der Beantragung der Erteilung einer Marktfestsetzung sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der
persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen:

  • Antrag auf Marktfestsetzung (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
  • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden).

Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

  • aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden).

 

Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Aufstellererlaubnis) nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will (Aufstellererlaubnis; z.B. in erlaubnispflichten Gaststättenbetrieben), benötigt hierfür die o.g. Erlaubnis. Bei der Beantragung auf Erteilung der Erlaubnis sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung der o.g. Erlaubnis (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
  • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden).

Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

  • aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden).

 

Folgende weitere Tätigkeiten sind gemäß § 38 GewO überwachungsbedürftig und dem Gewerbeamt sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis (Belegart 0, für Behördenund ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden) bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen:

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetallen oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen  und Schmuck sowie Altmetallen, auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungsreinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienstes,
  • Herstellung und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.

 

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Gaststättengesetz (GastG)

Ordnungsamt Bad Honnef - Gewerbeangelegenheiten

Die Bearbeitungszeit hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab und kann nur vom Gewerbeamt eingeschätzt werden.

Zuständige Einrichtungen