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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kurzbeschreibung

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche kann beim Jugendamt beantragt werden. Kinder und Jugendliche sind seelisch behindert, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von seelischer Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Beschreibung

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.

Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Jugendamt. Nach dem SGB VIII sind für sie die Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig.

2-51 Jugendamt

Die Bearbeitungsdauer hängt ab vom Zeitpunkt des Vorliegens der Vollständigkeit der einzureichenden Anträge und Stellungnahmen der unterschiedlichen Stellen.

Der/die zuständige MitarbeiterIn des Jugendamtes lädt zunächst zu einem Erstberatungsgespräch ein. Dort werden alle Unterlagen zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Voraussetzungen für die Genehmigung von Leistungen nach § 35 a SGB VIII sind

  • ein Antrag des gesetzlichen Vertreters des betroffenen Kindes/jugendlichen oder des/der Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahr auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII,
  • eine Stellungnahme der Schule, inkl. der Schulzeugnisse der letzten zwei Schuljahre, sowie den individuellen Förderplan (falls vorhanden),
  • ein ausgefüllter Elternfragebogen,
  • eine Förderdiagnostische Stellungnahme (falls vorhanden),
  • eine Schweigepflichtentbindung,
  • eine Geburtsurkunde,
  • bei unverheirateten Eltern eine Sorgerechtserklärung oder ein Negativbescheid (alleiniges Sorgerecht),
  • eine fachliche Stellungnahme zur Feststellung einer Abweichung von der seelischen Gesundheit. Diese fachliche Stellungnahme muss erstellt werden von einem Arzt/einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten/einer 
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder einem Arzt/ einer Ärztin oder einem psychologischen Psychotherapeuten/ einer 
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, der/die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Ausgehend vom eingereichten Antrag und vorliegenden Stellungnahmen prüfen die Fachkräfte des Jugendamtes, ob die Abweichung der seelischen Gesundheit des jungen Menschen zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Sie verschaffen sich durch Gespräche mit dem jungen Menschen in seinem häuslichen Umfeld und anderen Beteiligten ein umfassendes Bild von seiner Situation.


Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, treffen im Jugendamt immer mehrere Fachkräfte gemeinsam. Dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen auf die einzelnen Lebensbereiche und stellen fest, ob eine seelische Behinderung besteht oder ob diese drohen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden.
Ist dies der Fall, dann hat der junge Mensch einen Anspruch auf die Leistung. Die Fachkräfte im Jugendamt prüfen, welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist und besprechen das Ergebnis mit den Leistungsberechtigten.

Am Ende des Verfahrens erhält der Antragsteller/die Antragstellerin einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung zum vorliegenden Antrag auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII.

Zuständige Einrichtungen