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Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum

Kurzbeschreibung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG))

Beschreibung

Zur Bildung von Sondereigentum innerhalb eines Gebäudes wird eine Bescheinigung benötigt, aus der hervorgeht, dass die einzelnen Sondereigentume (Wohnungen, sonstige nicht zu Wohnzwecken dienende Räume und Garagenstellplätze) nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in sich abgeschlossen sind (Abgeschlossenheitsbescheinigung).

Zuständig für die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist das städtische Bauaufsichtsamt.

Dem Antrag sind die Bauzeichnungen aller Geschosse, des Gebäudeschnittes und der Gebäudeansicht (Aufteilungspläne) beizufügen. Zumeist werden noch zusätzliche Ausfertigungen für Kaufinteressenten, Notare oder das Grundbuchamt benötigt. Dem Antrag können für die Behörde und die eigenen Unterlagen noch weitere Aufteilungspläne beigefügt werden.

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung fallen Gebühren an, die sich nach dem Prüfaufwand und der Anzahl der einzelnen Sondereigentume richtet. Hinzu kommen noch Gebühren je nach der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen.

Schriftlicher Antrag inklusive

- Aktueller Lageplan bzw. Auszug aus der Flurkarte mit vollständiger Angabe der aktuellen Katasterbezeichnung, Straße, Hausnummer
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100)
- Angabe über die Art der Nutzung
- Aufteilungsplan: Kennzeichnung der Räume, für die die Abgeschlossenheit beantragt wird - Hinweis

Fachdienst 3-63 Bauordnung

- Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind jeweils mit der gleichen Nummer und Farbe zu kennzeichnen (auch Keller- und Bodenräu-me), gemeinschaftlich genutzte Räume sind ohne Nummer oder mit „G“ zu kennzeichnen
- Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist die Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin vorzulegen
- Sämtliche Anlagen sind mit Blattzahlen zu versehen!
- Bei Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird die bauplanungs-rechtliche Zulässigkeit von Rechts wegen nicht geprüft

Zuständige Einrichtungen