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Baulastenverzeichnis

Kurzbeschreibung

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsicht kann die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Die Erforderlichkeit wird im Rahmen von Bauantrags- und Teilungsanträgen geprüft.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsicht geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften (kostenpflichtig) erteilen lassen. § 85 BauO NRW beinhaltet die Vorschriften zur Baulast.

Beschreibung

Anzahl und Art der für die Baulasteintragung erforderlichen Pläne ergeben sich aus dem Baulastantrag. Es empfiehlt sich daher, vorab mit dem Sachbereich Baulasten abzustimmen, welche Pläne benötigt werden. In jedem Falle ist mindestens ein Lageplan bzw. Katasterplan in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Neben der Eigentümerin/dem Eigentümer sind auch die in der II. Abteilung des Grundbuchs verzeichneten Berechtigten mit eigentümerähnlicher Stellung (wie z.B. Erbbauberechtigte, Auflassungsberechtigte, Nacher[1]ben) zu beteiligen. Für jede weitere Beteiligte/jeden weiteren Beteiligten ist eine zusätzliche Ausfertigung der Pläne erforderlich.
Sollte ein Lageplan erforderlich sein, so muss dieser entsprechend § 18 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen (hier: Vermessungs- und Katasteramt) oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin
oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mindestens im Maßstab l: 500 angefertigt sein.Die Baulastfläche ist grün schraffiert anzulegen und zu bemaßen. Bei mehreren Flächen sind diese durchzu[1]nummerieren und zu bezeichnen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Solzbacher 02224/184-109.

§ 85 BauO NRW beinhaltet die Vorschriften zur Baulast

Schriftlicher Antrag inklusive Lageplan, Grundriss, Katasterplan, Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug, Vollmacht

Fachdienst 3-63 Bauordnung

Um Rückfragen und unnötige Postwege zu vermeiden, empfiehlt es sich, dies mit dem Sachbereich Baulasten (Frau Solzbacher, 02224/184-109) abzustimmen bzw. im vorliegenden Antrag zu vermerken

Nach Eingang und Prüfung des Antrages wird von hier für jede Beteiligte/jeden Beteiligten eine Verpflichtungserklärung vorbereitet, die dann unterzeichnet werden kann.
Für die Unterschriftsleistung bestehen dabei folgende Möglichkeiten:
Unterzeichnung
— vor der Baulastführerin/dem Baulastführer im Bauordnungsamt der Stadt Bad Honnef
— vor einer Notarin/einem Notar Ihrer Wahl

Zuständige Einrichtungen