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Steuerliche Vergünstigungen Baudenkmale, Gebäude in Denkmalbereichen, schutzwürdige Kulturgüter

Kurzbeschreibung

Die Stadt Bad Honnef ist als Untere Denkmalbehörde zuständig für Bau- und Bodendenkmäler.

Das Aufgabenspektrum umfasst u. a.:

  • Unterschutzstellungsverfahren für noch nicht unter Schutz stehende Objekte
  • Erlaubnisverfahren nach § 9 Denkmalschutzgesetz für Veränderungen an bereits unter Schutz stehenden Objekten
  • Führen der Denkmalliste
  • Bescheinigungen nach § 36 des Denkmalschutzgesetzes für die Erlangung von Steuervergünstigungen
  • Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern
  • Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen

Anfragen und Anträge bitte per Mail an denkmal@bad-honnef.de 

Beschreibung

Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz

Für Baudenkmäler können Eigentümerinnen und Eigentümer oder vorrangig nutzende Personen (Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter) Steuervergünstigungen geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen. Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) als vorläufig eingetragen gelten.
Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 9 DSchG erfolgen, wenn dabei die unterschiedliche Zielsetzung der Verfahren beachtet wird. Ohne Abstimmung kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.
Benötigt werden

  • Fotodokumentation der Arbeiten vor und nach erfolgter Instandsetzung.
  • Zusammenstellung der Originalrechnungen nach Gewerken sortiert mit Angabe der beauftragten Firma/Firmen, der erbrachten Leistungen, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag.

Dem schriftlichen Antrag zur Bescheinigung von steuerlichen Vergünstigungen sind nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine tabellarische Auflistung der Einzelrechnungen sowie alle Rechnungen im Original und Zahlungsbelege beizufügen. Die Rechnungen sind entsprechend der tabellarischen Reihenfolge abzuheften. Anhand der vorgelegten Unterlagen muss eindeutig nachvollziehbar sein, für welche Maßnahmen die jeweiligen Kosten entstanden sind. Die genannten Vorgaben gelten auch für Bauträgermodelle, Baubetreuungs- und Generalunternehmen.

Fachdienst 3-63 Bauordnung

Name Typ Kosten Beschreibung
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, Steuerbescheinigung Vergünstigungen Baudenkmale Gebuehr kostenfrei Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW, Tarifstelle 4a.2 und 4a.2.1) und betragen für steuerliche Bescheinigungen gem. § 36 DSchG NRW zurzeit: Bescheinigte Aufwendung Höhe der Gebühr -bis 5.000 € gebührenfrei (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das Gebäude) -bis 250.000 € 1 % der bescheinigten Aufwendungen -über 250.000 € und bis 500.000 € zzgl. 0,5 % der bescheinigten Aufwendungen -über 500.000 € zzgl. 0,25 % der bescheinigten Aufwendungen Insg. aber max. 25.000 €