BIS: Suche und Detail

Reisegewerbe (Erlaubnis)

Kurzbeschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.

Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung (ohne vorherige Terminverbeinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet,
  • Bestellungen aufsucht oder ankauft,
  • Leistungen anbietet,
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

  • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
  • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis ist beim Gewerbeamt der Stadt Bad Honnef zu beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Personen ihren Firmensitz in Bad Honnef haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist nicht übertragbar und personengebunden. Werden Arbeitnehmende im Reisegewerbe beschäftigt, so benötigen diese eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen. Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. 

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

In jedem Einzelfall ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers/in zu überprüfen

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und gut lesbar)
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden),
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
  • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die “Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz”.

Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

  • aktueller Handelsregisterauszug der juristischen Person,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person.

 

Bearbeitungskosten:

Gemäß Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) werden Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand erhoben.

Zur Übersendung der Anträge nutzen Sie bitte vl.gewerbe@bad-honnef.de

§§ 55 Abs. 3, 55a, 55b, 55c, 56 und 60c Gewerbeordnung (GewO)

  • Personalausweis oder Reisepass
  • für Ausländer oder Staatenlose: eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt
  • Führungszeugnis “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate)
  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes
  • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die “Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz”

Ist der/die Antragsteller/in eine juristische Person, werden zusätzlich noch folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:

  • Gewerbezentralregisterauszug “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate)
  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind ferner noch die nachfolgend genannten Unterlagen erforderlich:

  • Führungszeugnis “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate),
  • Gewerbezentralregisterauszug “zur Vorlage bei einer Behörde” (nicht älter als drei Monate),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.

Gemäß Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) werden Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand erhoben.

Zuständige Einrichtungen