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Grundsteuer

Kurzbeschreibung

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG).

Beschreibung

Festsetzung der Grundsteuer

Der Berechnung der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde. Dieser wird vom zuständigen Finanzamt durch einen Bescheid festgesetzt und ist für die Stadt Bad Honnef bindend. Die jährliche Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplizierung des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit der Grundsteuer A
  • Bebaute und unbebaute Grundstücke mit der Grundsteuer B

Die aktuellen Hebesätze betragen:

Grundsteuer A = 280 v.H.
Grundsteuer B = 815 v.H.

Zuständiges Finanzamt

Sankt Augustin
Hubert-Minz-Str. 10
53757 Sankt Augustin

Tel.: 02241 242 - 0

Steuerpflicht und Fälligkeit

Die Grundsteuer wird von der Stadt durch einen Abgabenbescheid erhoben und ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Zahlungspflichtiger ist/sind der/die Eigentümer oder Erbbauberechtigte/n.

Eigentumswechsel

Wird der Grundbesitz im Laufe des Jahres veräußert, so ist der Verkäufer unabhängig von den notariellen Vereinbarungen bis zur Mitteilung des Finanzamtes über den Eigentumswechsel (Zurechnungsfortschreibung) zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

Die Grundsteuer wird nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (jeweils zum 01.01. des Jahres) für das gesamte Jahr festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG).

Dies bedeutet, dass bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der bisherige Eigentümer für das restliche Jahr steuerpflichtig bleibt und erst mit Jahreswechsel die Grundsteuer auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine Abrechnung unterjährig findet nicht statt.

Informationen zur Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025

FAQ Grundsteuerreform

Steueramt Stadt Bad Honnef

Ein Grundsteuer-Erlass ist wegen Unwirtschaftlichkeit nur im Ausnahmefall möglich. Der Antrag ist bis zum 30.03. des auf Erlasszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein Erlassantrag kann bei folgenden Gründen gestellt werden:

  • wegen Unwirtschaftlichkeit bei vermieteten Räumlichkeiten (Leerstand) oder
  • bei dauerhafter Unrentierlichkeit von denkmalgeschützten Gebäuden aufgrund der denkmalgerechten höheren Aufwendungen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen