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Informationen zur Energiemangellage, Starkregen, Hochwasser und anderen Katastrophen

Kurzbeschreibung

Der Bevölkerungschutz dient dem Schutz vor Naturkatastrophen, Pandemien oder anderen Katastrophen

Beschreibung

Unter dem Begriff Bevölkerungsschutz versteht man gemeinhin alle Einrichtungen und Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, sowie Hilfen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Krisen- und Katastrophenfall.

Hierbei wird im Wesentlichen zwischen zwei Schutzbereichen unterschieden:

  • Dem Zivilschutz, welcher sich mit Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und öffentlichen Einrichtungen im Verteidigungs- und Spannungsfall beschäftigt.
  • Dem Katastrophenschutz, welcher Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Sachgütern und der Umwelt vor den Folgen einer Katastrophe umfasst.

Während der Zivilschutz Aufgabe des Bundes ist, ist der Katastrophenschutz bei den Ländern angesiedelt. Er wird in Teilbereichen auf die Kreise und die Kommunen heruntergebrochen und ist dort vorwiegend bei den Feuerwehren angesiedelt.

So liegt die Warnung der Bevölkerung gem. § 3 (1) BHKG in der kommunalen Zuständigkeit. Dies stellt jedoch nur einen Teilbereich der städtischen Aufgaben dar. Der Fachdienst Ordnung beschäftigt sich darüber hinaus zum Beispiel auch mit folgenden Themen:

  • Festlegung von Evakuierungsräumen in Katastrophenfällen
  • Erstellung von Notfallplänen bei Ausfall von Infrastrukturen wie Strom, Wasser, etc.
  • Organisation von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei Pandemien
  • Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei Naturkatastrophen, wie z.B. Starkregenereignisse oder Hochwasser
  • v.m.

Alle vorbereitenden Maßnahmen erfolgen stets in Abstimmung mit der Kreisverwaltung. Die Corona-Pandemie und die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 haben in jüngster Vergangenheit die Wichtigkeit des Bevölkerungsschutzes unterstrichen.

Anbei finden Sie Vorsorgeinformationen des Bundes sowie der Stadt Bad Honnef für mögliche Katastrophenfälle.

Bei individuellen Fragen können Sie sich zudem jederzeit gerne an die zuständigen Mitarbeiter der Dienststelle wenden.

§ 3 Abs. 1 BHKG