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Vormundschaft

Kurzbeschreibung

Der Vormund kann als gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen eingesetzt werden.

Beschreibung

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes einer minderjährigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund des Kindes. Die Vormundschaft endet durch Volljährigkeit der Mutter.

Das Jugendamt kann auch zum Vormund/Pfleger bestellt werden, wenn Eltern das Sorgerecht für ein Kind ganz oder teilweise entzogen wird bzw. die Eltern es tatsächlich nicht ausüben können.

Der Vormund/Pfleger übernimmt je nach Übertragung dann die Aufgabe der Ausübung der Personen- und/oder Vermögenssorge (ggf. nur Teilbereiche hiervon).

Die Bestellung des Vormundes/Pflegers erfolgt unmittelbar durch das Familiengericht.

§ 1791 b Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1791 c BGB
§ 1915 ff BGB
§§ 55 und 56 Sozialgesetzbuch VIII

2-51 Jugendamt

Zuständige Einrichtungen