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Zweitwohnungssteuer

Kurzbeschreibung

Der Zweitwohnungssteuer unterliegt, wer in Bad Honnef eine Nebenwohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzer innehat.

Beschreibung

Allgemeine Infos

Der Rat der Stadt Bad Honnef hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die Einführung der Zweitwohnungssteuer für das Stadtgebiet Bad Honnef zum 01.01.2024 beschlossen. Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern, daher wird sie unabhängig von den finanziellen Mitteln des Steuerpflichtigen erhoben.

Wer ist steuerpflichtig?

Der Zweitwohnungssteuer unterliegt, wer in Bad Honnef eine Zweitwohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzer innehat. Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung der Stadt Bad Honnef über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Ohne Bedeutung ist, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Bad Honnefs befindet. Weiterhin liegt auch dann eine Steuerpflicht vor, wenn eine Nebenwohnung entgegen der melderechtlichen Anmeldungspflicht nicht angemeldet worden ist.

Was gilt als Nebenwohnung?

Als Wohnung im Sinne der Satzung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann.

Wie kann ich meine Meldeverhältnisse berichtigen?

Sollten Sie feststellen, dass Ihre Meldedaten nicht bzw. nicht mehr zutreffend sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Bürgerbüro. Dieses kann Ihnen bei der Klärung Ihrer Meldedaten behilflich sein und eine eventuelle Um- bzw. Abmeldung vornehmen.

Bürgerbüro Stadt Bad Honnef: Digitales Bürgerbüro

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Bad Honnef ist eine berufsbedingt vorgehaltene Nebenwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Berufstätigen. Jedoch gilt dies nicht für Berufstätige, die von der Familie dauerhaft getrennt leben.

Was ist im Falle von sogenannten „Kinderzimmern“?

Eine Wohnung hat man im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung inne, wenn die mit Nebenwohnung gemeldete Person ein Recht an der Wohnung hat (z.B. Mietvertrag, Eigentum, Nießbrauchrecht). Ist die Zweitwohnung ein sogenanntes „Kinderzimmer“ liegt in der Regel kein Recht an dieser Wohnung durch einen Mietvertrag oder Eigentum vor, so dass in diesen Fällen keine Steuerpflicht gegeben ist.

In diesem Zusammenhang müssen die Rechtsverhältnisse in der Erklärung A mitgeteilt werden. Unter Punkt D – Unterpunkt c.) der Erklärung ist anzugeben, ob eine Verfügungsgewalt (rechtlicher Anspruch) besteht.

Was ist bei der Abmeldung der Zweitwohnung zu beachten?

Bei Abmeldung der Zweitwohnung ist eine Bestätigung über die Kündigung bzw. bei unentgeltlicher Nutzung über die Beendigung der Nutzung seitens des Vermieters/Eigentümers vorzulegen. Eine Abmeldung im Bürgerbüro reicht als Nachweis nicht aus.

Sollte der Nebenwohnsitz rückwirkend abgemeldet werden, wird als Änderungsdatum der Tag zu Grunde gelegt, an welchem die Abmeldung beim Bürgerbüro erfolgte.

Steueramt Stadt Bad Honnef

Anzeigepflicht und Steuererklärung

Wer eine wie zuvor beschriebene Zweitwohnung innehat, hat dies dem Steueramt der Stadt Bad Honnef innerhalb eines Monats anzuzeigen. Entfallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung muss dies innerhalb eines Monats dem Steueramt der Stadt Bad Honnef mitgeteilt werden. Weiterhin müssen alle Änderungen die die Höhe der Zweitwohnungsteuer (bspw. Höhe der Nettokaltmiete) betreffen dem Steueramt der Stadt Bad Honnef innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

Hinweis: Für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen mit berufsbedingter Nebenwohnung in Bad Honnef ist ausschließlich Erklärung B auszufüllen. Für alle anderen Fälle gilt Erklärung A.

Erklärung A

Erklärung B

Infoblatt

SEPA Zweitwohnungssteuer

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer beträgt 15 % der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete die ortsübliche Miete, die für ein Jahr zu entrichten wäre.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen