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Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrsordnung

Kurzbeschreibung

Sie können verschiedene Ausnahmegenehmigungen für den Straßenverkehr beantragen.

Beschreibung

Befahren der Insel Grafenwerth

Das Befahren der für den öffentlichen Verkehr gesperrten Rheininsel Grafenwerth ist ausschließlich mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu stellen und wird nur unter Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt.

Befahren der Fußgängerzone außerhalb der vorgesehenen Lieferzeiten

Das Befahren der Innenstadt ist regulär nur zu den folgenden Lieferzeiten 07:00 bis 12:00 Uhr zulässig. Sollten Sie außerhalb dieses Zeitfensters die Fußgängerzone befahren müssen, so bedarf es hierzu ebenfalls einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO. Auch hier ist der Antrag ebenfalls mindestens zwei Wochen im Voraus zu stellen und wird nur unter Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt.

Gurt – oder Helmbefreiung

Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt anlegen oder keinen Schutzhelm tragen kann, benötigt dafür eine Befreiung. Gurtbefreiungen sind nur möglich, wenn medizinische Gründe vorliegen und ein Arzt die Gurtbefreiung befürwortet oder wenn die Körpergröße weniger als 1,50 Meter beträgt. Für die Beantragung einer Gurtbefreiung oder einer Helmbefreiung wird eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Befreiung benötigt.

 

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Personalausweis oder Reisepass (in Kopie)

Antragsformular und die Angabe des wichtigen Grundes.

Ggf. ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht  erforderlich ist 

14 Tage nach Antragseingang

Gebühren für die Ausnahme von Verkehrszeichen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO je Fahrzeug:

  • für einen Tag: 25,00€
  • bis zu einer Woche: 75,00€
  • bis zu einem Monat: 120,00€
  • bis zu 6 Monaten: 180,00€

Für jedes weitere Fahrzeug fallen zusätzlich 50% der vorstehenden Grundgebühr an.

Zuständige Einrichtungen