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Sterbeurkunde

Kurzbeschreibung

Für bereits beurkundete Sterbefälle kann das Standesamt der Stadt Bad Honnef auf Antrag eine Sterbeurkunde nach §60 Personenstandsgesetz ausstellen. Diese kann zur Glaubhaftmachung eines Sterbefalls von berechtigten Personen zum Beispiel zur Vorlage beim Nachlassgericht, bei Versicherungen, Banken, Vereinen, etc. verwendet werden, da sie die gleiche Beweiskraft wie der Eintrag im Sterberegister hat. Antragsberechtigt sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Vorfahren und Nachkommen der verstorbenen Person. Anderen Personen kann eine Sterbeurkunde nur ausgestellt werden, wenn diese ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachweisen, zum Beispiel wenn es sich um Geschwister handelt.

In der Regel stellt das Standesamt Sterbeurkunden aus, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sterbefall angezeigt wurde. Da die gesetzlich geforderten technischen Voraussetzungen einer gesicherten Datenübermittlung derzeit noch nicht vorliegen, können Urkunden anderer Standesämter derzeit noch nicht angefordert werden.

Da die benötigten Unterlagen von Ihrem individuellen Hintergrund abhängen, kann nur das Standesamt verbindliche Aussagen hierzu treffen. In der Regel werden benötigt:

  • Eigenen Personalausweis, Reisepass oder eID des Personalausweises
  • Geburtsbescheinigung
  • Nachweis der Antragsberechtigung (Eheurkunde, Geburtsurkunde, etc.)
  • ggf. Nachweis des rechtlichen oder berechtigten Interesses
  • ggf. Vollmacht zur Abholung (Wenn abholende Person nicht antragstellende Person ist)

Standesamt Bad Honnef

Da die Bearbeitungszeit von den Rahmenbedingungen des Einzelfalls abhängt, kann nur das Standesamt Auskünfte über die voraussichtliche Dauer erteilen.

In der Regel werden Sterbeurkunden innerhalb einer Woche ausgestellt.

  1. Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde wird mit Hilfe des angehängten Antrages Anforderung Personenstandsurkunden gestellt oder geht telefonisch ein bzw. per E-Mail an standesamt-urkunden@bad-honnef.de
  2. Prüfung der Voraussetzungen
  3. Zahlung per Vorkasse
  4. Ausfertigen der Urkunde und Übersendung/Aushändigung

Die Gebühren richten sich nach der Tarifstelle 2.2.2.4.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW und betragen:

für die erste Urkunde:                   10,00€

für jede weitere Ausfertigung:        5,00€

Gebührenfrei bei zweckgebundener Ausstellung (zum Beispiel zur Beantragung staatlicher Sozialleistungen, Sozialversicherung)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen