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Brauchtumsfeuer

Kurzbeschreibung

  • Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege.
  • Sie stellen eine Ausnahmeregelung zum generellen Verbot von Feuern im Freien dar.
  • Das Feuer muss vor Entzünden formell und unter Benennung einer verantwortlichen volljährigen Person angezeigt werden.

 

Beschreibung

Zu Ostern sowie zu St. Martin ist es vielfach Tradition, ein „Brauchtumsfeuer“ abzubrennen. Dabei sind einige wichtige Grundregeln zu beachten. Die wichtigste Voraussetzung ist: Brauchtumsfeuer dürfen nur im Rahmen einer für jedermann zugänglichen öffentlichen Veranstaltung stattfinden. Private Brauchtumsfeuer sind nicht erlaubt, da der öffentliche Charakter ein wesentlicher Bestandteil des Brauchtums ist. Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß der beabsichtigten Feuer zu erhalten, sind Brauchtumsfeuer zu den anstehenden Feiertagen unter Nennung eines Verantwortlichen bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Allgemein gilt: Brauchtumsfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden darf nur im Rahmen des jährlichen Pflanzenschnitts anfallender Baum- und Strauchschnitt. Das Feuer darf auf keinen Fall zur Beseitigung von sonstigen Abfällen, wie zum Beispiel Haus- und Sperrmüll, Plastikabfällen, Grünschnitt und ähnliche Materialien, genutzt werden. Die Menge des Brennmaterials sollte aus Sicherheitsgründen 150 Kubikmeter nicht überschreiten. Mit dem Aufschichten des Brennmaterials sollte erst kurz vor dem Abbrennen begonnen werden, da das Lagern des Brennmaterials über einen längeren Zeitraum erfahrungsgemäß auch zum Ablagern von Abfällen führt.

Große Reisighaufen sind zudem ein idealer Lebensraum für Kleintiere. Käfer, Wildbienen, Kröten, Kleinvögel, Igel und Wiesel sind nur einige Arten, die hier ein vermeintlich sicheres Versteck finden. Am Tag vor dem Abbrennen muss daher durch geeignete Maßnahmen – z.B. Umschichten des Brennmaterials – sichergestellt werden, dass Tiere ausreichend Gelegenheit zur Flucht haben. Dabei können zugleich ungeeignete Stoffe aussortiert werden.

Zwischen der Feuerstelle und dem nächsten Wohngebäude aus nicht brennbaren Materialien muss ein Mindestabstand von 50 Metern, in allen anderen Fällen von 100 Metern eingehalten werden. Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie Benzin oder Öl verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können. Auch ist unbedingt die Windrichtung zu beachten: Das Feuer darf nur so abgebrannt werden, dass Menschen oder benachbarte Grundstücke nicht durch Rauch oder Funkenflug gefährdet oder belästigt werden. Dass das Feuer stets beaufsichtigt wird und einfache Löschmittel, wie z.B. Sand, Schaufeln, Decken oder Gartenschlauch, für alle Fälle in der Nähe sind, sollte selbstverständlich sein.

Das Osterfeuer muss innerhalb weniger Stunden, in der Regel von Einbruch der Dunkelheit bis Mitternacht, vollständig abgebrannt sein. Ist das Brennmaterial schließlich zu Asche verbrannt, ist die restliche Glut zu löschen und gegen Funkenflug mit Erde abzudecken. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht oder Verstöße gegen erteilte Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können.

  • Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
  • § 13 Abs. 1,2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Honnef (Straßenordnung)
  • Antrag auf Anmeldung eines Brauchtumsfeuer
  • Ggf. weitere Anlagen, z.B. Lageplan

Der Antrag ist 14 Tage vor Entzünden des Brauchtumsfeuers bei der Stadtverwaltung einzureichen.

14 Tage nach Antragseingang.

Lösungen für eine digitale Antragsstellung und Abwicklung sind bereits in mehreren Kommunen vorhanden, jedoch weisen diese eine hohe Variantenvielfalt auf, inkl. gebührenpflichtiger Genehmigungen und Mindestabständen zu z.B. Segelflugplätzen.

  • Es muss ein Bezug zum Brauchtum bestehen.
  • Eine volljährige Aufsichtsperson muss benannt werden.
  • Kommunal liegen Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Gebäuden oder leicht entzündlichen Stoffen vor.
  • Kommunal können Regelungen für den erlaubten Personenkreis, der dieses Feuer beantragt, vorliegen.
  • Anmeldung Brauchtumsfeuer ausfüllen und absenden
  • Gebühr entrichten
  • Erlaubnis Brauchtumsfeuer erhalten