BIS: Suche und Detail

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister, Adressbuchsperre

Kurzbeschreibung

Das Bürgerbüro führt als Meldebehörde das Melderegister, in dem nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes Daten zu den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Bad Honnef gespeichert werden. Nach dem Bundesmeldegesetz besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit Auskünfte über Personen zu beantragen und im Rahmen des rechtlich zulässigen zu erhalten. Auf diese Weise erfüllt das Melderegister auch eine Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit.

Unter gewissen Umständen kann jedoch auch eine Auskunfts- und Übermittlungssperre bei einzelnen Personen angelegt werden. Dies geschieht insbesondere dann, wenn aufgrund einer Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte (§51 Bundesmeldegesetz).

Eine weitere Form der Auskunfts- und Übermittlungssperre ist der bedingte Sperrvermerk nach §52 Bundesmeldegesetz, der insbesondere Pflegeeinrichtungen und ähnliches umfasst und von dem Bürgerbüro der Stadt Bad Honnef automatisch eingerichtet wird, wenn eine solche Einrichtung in Bad Honnef als Meldeadresse angemeldet wird.

Die Übermittlungssperre nach §42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz kann auf Antrag eingerichtet werden, wenn Angehörige von Menschen, die einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, keine Übermittlung ihrer Daten an diese wünschen.

Wenn Sie einen Antrag auf eine Auskunfts- und Übermittlungssperre stellen möchten, erhalten Sie den Antrag im Bürgerbüro der Stadt Bad Honnef oder im Kästchen oben rechts.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Begründung
  • ggf. weitere Nachweise 

Bürgerbüro Bad Honnef

Die Bearbeitungszeit hängt vom Einzelfall ab und kann nur vom Bürgerbüro eingeschätzt werden.

In der Regel dauert die Einrichtung einer Auskunftssperre zwei Wochen.

  1. Schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- und Übermittlungssperre mit entsprechenden Nachweisen.
  2. Prüfung der Voraussetzungen durch das Bürgerbüro der Stadt Bad Honnef.
  3. Einrichtung der Auskunfts- und Übermittlungssperre oder Ablehnung des Antrages.

Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister nach § 51 Bundesmeldegesetz

Merkblatt zur Einrichtung von Auskunftssperren

Antrag auf Einreichung einer Übermittlungssperre

Das Einrichten einer Auskunfts- und Übermittlungssperre ist gebührenfrei.