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Besondere Meldepflicht
Kurzbeschreibung
Das Bundesmeldegesetz sieht für eine Reihe von Fallkonstellationen eine besondere Meldepflicht vor (§§ 28 – 32 Bundesmeldegesetz). Die ordnungsgemäße Durchführung der Meldepflicht wird in der Regel durch den aufnehmenden Betrieb erfüllt und nicht durch die Bürgerinnen und Bürger, im Zweifel können Sie bei dem aufnehmenden Betrieb oder im Bürgerbüro der Stadt Bad Honnef nachfragen.
Generell greift die besondere Meldepflicht, wenn der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate dauert. Wenn die Beherbergte Person nicht in Deutschland gemeldet ist, beginnt sie bereits nach drei Monaten und zwei Wochen.
- Personalausweis
Bürgerbüro Bad Honnef
keine
Die Erfüllung der besonderen Meldepflicht ist gebührenfrei
Zuständige Einrichtungen
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Stadt Bad Honnef Bürgerbüro
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- Rathausplatz 12
- 53604 Bad Honnef
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02224 184-251
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Profil: Link
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Telefon: 02224 80-764
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