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Besondere Meldepflicht

Kurzbeschreibung

Das Bundesmeldegesetz sieht für eine Reihe von Fallkonstellationen eine besondere Meldepflicht vor (§§ 28 – 32 Bundesmeldegesetz). Die ordnungsgemäße Durchführung der Meldepflicht wird in der Regel durch den aufnehmenden Betrieb erfüllt und nicht durch die Bürgerinnen und Bürger, im Zweifel können Sie bei dem aufnehmenden Betrieb oder im Bürgerbüro der Stadt Bad Honnef nachfragen.

Generell greift die besondere Meldepflicht, wenn der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate dauert. Wenn die Beherbergte Person nicht in Deutschland gemeldet ist, beginnt sie bereits nach drei Monaten und zwei Wochen.

Bürgerbüro Bad Honnef

Die Erfüllung der besonderen Meldepflicht ist gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen