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Beistandschaft

Kurzbeschreibung

Die Beistandschaft kann auf Antrag des betreuenden Elternteils eingerichtet werden. Aufgabe des Beistandes ist die Klärung der Abstammungsverhältnisse des Kindes, die Vaterschaftsfeststellung sowie kostenfreie Hilfe bei der Feststellung und Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Beschreibung

Unterstützung durch die Beistandschaft

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und für das keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt infor­miert. Es bietet daraufhin der Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Der Mutter wird dabei ein persönliches Gespräch angeboten. Wenn sie es wünscht, kann das Gespräch in ihrer persönlichen Umgebung stattfinden.

Bei diesem Angebot informiert das Jugendamt über

  • die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
  • die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden kann,
  • die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Leistung von Unter­halt beurkunden zu lassen,
  • die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie über die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft und
  • die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Im Übrigen gibt es ein umfassendes Beratungs-und Unter­stützungsangebot für Kinder, Jugendliche und Eltern in unter­schiedlichen Lebenssituationen seitens des Jugendamtes und der Träger der freien Jugend­hilfe.

Haben Eltern Fragen zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhalt, können sie sich, auch, wenn das Kind schon älter ist, an das Jugendamt wenden. Dort erhalten sie Informationen, Beratung und Unterstützung bei der Berechnung des Unterhalts für ihr Kind. Darüber hinaus hilft das Jugendamt bei der Erarbeitung einer gütlichen Einigung über den Kindesunterhalt, aber auch bei der gerichtlichen Geltendmachung und der späteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Auch wenn es im Vorfeld der Geburt um eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft geht, beraten und unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt.

Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. von dem das Kind überwiegend betreut wird oder der insoweit die alleinige elterliche Sorge innehat, beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für das Kind einrichten lassen. Der Beistand kann dann das Kind etwa gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten.

Die Beratung und Unterstützung im Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist kostenfrei.

Beantragung der Beistandschaft

Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärun­gen abgegeben haben. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

Mit Ein­gang des Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kin­des. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung durch das Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Die Aufgaben des Beistands nimmt dort eine fachkompetente Mitarbeiterin oder ein fachkompetenter Mitarbeiter wahr. Da das Unterstützungs­angebot sehr individuell auf das Kind abzustimmen ist, wird es vom Jugendamt als vorteilhaft gesehen, den Antrag persönlich mit dem zukünftigen Beistand abzusprechen. Der antragstel­lende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken.

Rechte während der Beistandschaft

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht einge­schränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.

Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Verfahren durch den Elternteil einer­seits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Verfahren über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.

Ende der Beistandschaft

Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schrift­liche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der bisher allein sorgeberechtigten Antragstellerin oder dem bis­her allein sorgeberechtigten Antragsteller das Sorgerecht entzo­gen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

  • Personalausweis,
  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels. (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde),
  • Nachweis der Vaterschaftsfeststellung. (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde)

2-51 Jugendamt

Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

Elternteile, die an der Einrichtung einer Beistandschaft interessiert sind, werden zunächst zu einem persönlichen Beratungsgepräch ins Jugendamt eingeladen. Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch. Im Beratungsgespräch entscheidet der/die Betroffene dann, ob er/sie einen Antrag stellen möchte.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen