BIS: Suche und Detail

Vergnügungssteuer

Kurzbeschreibung

Die Vergnügungssteur zählt zu den städtischen Aufwandssteuern.

Beschreibung

Die Stadt Bad Honnef erhebt u.a. auf die im Stadtgebiet statfindenen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sowie das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltsungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhalllen und Gaststätten oder ähnlichen Räumen Vergnügungssteuer. 

Bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielapparate) bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.

Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlcih anzuzeigen.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 16 % des Einspielergebnisses
  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten: 14 % des Einspielergebnisses

Spielapparte ohne Gewinnmöglichkeit (Unerhaltsungsapparate) werden nach deren Anzahl versteuert. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalender-monat bei der Aufstellung

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 45,00 €
  • in Gaststätten und sonstigen Orten: 35,00 €
  • Gewaltspielgeräte: 400,00 €

Bei Tanzveranstaltungen bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der Größe des benutzten Raumes. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 €; bei Veranstaltungen im Freien 0,60 €.

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Honnef vom 15.12.2014

Für die Anmeldung von Automaten und die Erklärung zur Vergnügungssteuer stehen Ihnen Formulare zum Download bereit.Bitte reichen Sie diese beim Steueramt der Stadt Bad Honenf ein. 

Gegen den Vergnügungssteuerbescheid ist der Rechtsbehelf des Widerspruches möglich.