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verkehrsrechtliche Anordnung / Ausnahmegenehmigung

Kurzbeschreibung

Für Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Für die Aufstellung von Containern, Gerüsten etc. oder bei Umzügen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Beschreibung

Für Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung bzw. eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbei geführt werden kann. Die Verkehrsführung wird aufgrund solcher Arbeiten angepasst. Oft ist es dazu nötig, Verkehrszeichen oder Markierungen zu entfernen bzw. abzudecken und neue Schilder aufzustellen.
Zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Straßenraum muss eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung bzw. eine Ausnahmegenehmigung vor Arbeitsaufnahme beantragt werden. Hierzu zählen unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Baustellen und Aufgrabungen durch Bauunternehmen (beispielsweise für Telefon, Gas, Wasser und Strom)
  • Aufstellen eines Baustellengerüstes
  • Aufstellen eines Containers
  • Aufstellen von Arbeitsgeräten (zum Beispiel Auto- und Baustellenkräne, Hebebühnen)
  • Abstellen von Baumaterial (zum Beispiel Steine und Erde)

Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Die getroffenen Regelungen müssen befolgt werden.
Hinweis: Parkbuchten zählen ebenfalls zum öffentlichen Straßenraum.

§ 45 Straßenverkehrsordnung (verkehrsrechtliche Anordnung)

§ 46 Straßenverkehrsordnung (Ausnahmegenehmigung)

Ausgefülltes Antragsformular

Bei umfangreichen Maßnahmen sind Beschilderungspläne vorzulegen.

Straßenverkehrsamt

Die Genehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Falls die Arbeiten den genehmigten Zeitraum überschreiten sollen, ist dies rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

14 Tage vor Beginn der Arbeiten

Bei Baumaßnahmen ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem RSA21 Seminar erforderlich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen