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Sorgeerklärung

Kurzbeschreibung

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes erhält die (volljährige) Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht. Eine Sorgeerklärung ist eine Vereinbarung zwischen den unverheirateten Eltern eines Kindes, die schriftlich und rechtlich bindend festhält, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht tragen. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Wichtig ist, dass sie öffentlich bekundet wird, d.h. dass sie vor einem Notar oder dem Jugendamt abgegeben wird.

Wenn die Eltern verheiratet sind, haben beide auch grundsätzlich das Sorgerecht. Wenn Eltern nach der Geburt heiraten, wird ihnen ebenfalls automatisch das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Hierzu ist keine Sorgeerklärung nötig.

Beschreibung

Wann muss eine Sorgeerklärung erfolgen?

Eine Sorgerechtserklärung muss nur erfolgen, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Verheiratete Eltern haben automatisch bei der Geburt ihres Kindes das gemeinsame Sorgerecht, wohingegen das Kind bei unverheirateten Eltern zunächst nur unter der Sorge der Mutter steht.

Damit eine Sorgerechtserklärung rechtswirksam sein kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eltern sind bei Geburt des Kindes unverheiratet,
  • die Mutter trägt zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht,
  • die Mutter stimmt der Sorgeerklärung zu,
  • es liegt kein richterlicher Beschluss über das Sorgerecht vor.

Die Eltern müssen für das gemeinsame Sorgerecht nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Was beinhaltet das Sorgerecht?

Zum Sorgerecht gehören die Personensorge und die Vermögenssorge

Zur Personensorge gehört „die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“.

Im Einzelnen umfasst dies u.a. die folgenden Punkte:

  • Aufenthaltsbestimmung des Kindes,
  • Religiöse Erziehung und Entscheidung über die Religionszugehörigkeit,
  • Ausbildung (Kindergarten, Schule, Lehrstelle),
  • medizinische Fragen,
  • Freizeitgestaltung,
  • Umgang des Kindes,
  • Taschengelderhalt,
  • Rechtsgeschäfte im Alltag (z.B. beim Einkauf),
  • Recht auf Antragsstellung öffentlicher Hilfen.

Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Eltern sind gehalten, es zu erhalten, zu vermehren und sachgerecht zu verwenden. Bei dem Vermögen des Kindes kann es sich um Folgendes handeln:

  • Geldbeträge,
  • Geschäftsanteile,
  • Grundbesitz,
  • Wertpapiere.

Wenn die Mutter sich weigert

Weigert sich die Mutter, der Sorgerechtserklärung des Vaters zuzustimmen, kann der Vater eine Entscheidung über das Familiengericht herbeiführen.

Die Mutter kann innerhalb von 6 Wochen ihre Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vortragen.

Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, wird dem Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen.

Beurkundung der Sorgeerklärung

Die Sorgeerklärung kann beim Notar oder beim Jugendamt von beiden Eltern abgegeben werden, muss allerdings öffentlich beurkundet sein. Das bedeutet, dass ein Notar oder eine Urkundsperson des Jugendamts die Erklärung offiziell bestätigen muss, bevor sie ihre Wirksamkeit erhält.

Sollte einer der Elternteile minderjährig sein, muss ein gesetzlicher Vertreter (Vormund oder Eltern) der Sorgerechtserklärung schriftlich zustimmen. Auch die Zustimmung muss öffentlich beurkundet werden.

Die Sorgerechtserklärung kann zu jedem Zeitpunkt und auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Wird das gemeinsame Sorgerecht bereits vor der Geburt erklärt, wird der Vater auch in die Geburtsurkunde eingetragen.

Hinweis:

Die Negativbescheinigung

Wenn nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkunden lassen, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Im Rechtsverkehr, zum Beispiel bei der Anlage eines Sparbuchs für das Kind oder beim Antrag auf Kinderausweis kann es erforderlich sein, hierüber einen Nachweis zu erbringen ("Negativbescheingung"). Auf Anfrage der Mutter erteilt das Jugendamt eine Auskunft, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.

Für die Sorgerechtserklärung an sich bedarf es keiner Unterlagen, allerdings müssen die folgenden Ausweisdokumente bei der öffentlichen Beurkundung vorgelegt werden:

  • Personalausweise der Eltern,
  • Geburtsurkunden der Eltern,
  • vor Geburt des Kindes: Mutterpass; nach Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes.

Die Negativbescheinigung kann formlos, auch telefonisch, beantragt werden. Es werden folgende Daten des Kindes aus der Geburtsurkunde benötigt:

  • vollständiger Name des Kindes, einschließlich eventueller Namensänderungen,
  • Geburtsort,
  • Geburtenbuchnummer,
  • Standesamt der Geburtsurkunde,
  • Name und Anschrift der Mutter.

2-51 Jugendamt

Damit eine Sorgerechtserklärung rechtswirksam sein kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eltern sind bei Geburt des Kindes unverheiratet,
  • die Mutter trägt zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht,
  • die Mutter stimmt der Sorgeerklärung zu,
  • es liegt kein richterlicher Beschluss über das Sorgerecht vor.

Die Eltern müssen für das gemeinsame Sorgerecht nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Zuständige Einrichtungen